Was ist ein Finanzgericht?

Das Finanzgericht ist ein besonderes Verwaltungsgericht für das Steuerrecht bzw. Zollrecht. Darüber hinaus entscheidet es auch über Kindergeld, Eigenheimzulage, Steuerberatungs-angelegenheiten und Investitionszulage. Das Finanzgericht ist kein verlängerter Arm der Finanzbehörden. Das Gericht ist nach dem Deutschen Richtergesetz unabhängig von den Finanzbehörden (Finanzämter, Zollämtern und Familienkassen) von der Regierung und vom Gesetzgeber.

 

 

Beim Finanzgericht wird immer gegen den Fiskus und damit gegen den Staat Klage erhoben. Die Steuerbürger können vor dem Finanzgericht ihren Rechtsschutz vor den Verwaltungsakten der Finanzbehörden einklagen. Häufig wird dabei um Einkommensteuer (Lohnsteuer), Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer, Erbschaftsteuer, Schenkungsteuer, Grunderwerbsteuer und die Kraftfahrzeugsteuer gestritten. Die Richter entscheiden, ob die Finanzverwaltung den Steuerbürger zu Unrecht zur Kasse gebeten haben. Steuerstrafverfahren gehören nicht zu den Aufgaben des Finanzgerichts. Für Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten sind die Strafgerichte (z. B. Amtsgericht und Landgericht) zuständig.

Das Verfahren ist in der Finanzgerichtsordnung (FGO) geregelt. Die Finanzgerichtsbarkeit wird in den Ländern durch die Finanzgerichte als obere Landesgerichte ausgeübt (§ 2 der FGO). Das Finanzgericht überprüft die Klage in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht. Es ermittelt  von Amts wegen bedeutsame Tatsachen, wie durch die Vernehmung von Zeugen, Einholung von Sachverständigengutachten usw. In Verfahren vor dem Finanzgericht besteht zwar kein Anwaltszwang, aber es ist dringend angeraten sich fachlich beraten und vertreten zu lassen. Sie können sich nicht nur von einem Anwalt, sondern auch von einem Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer vertreten lassen.

Das Finanzgericht besteht aus dem Präsidenten, den vorsitzenden Richtern sowie Richtern in erforderlicher Zahl. Die Urteile werden durch die Senate gefällt, die für bestimmte Klagen laut zuständig sind. Der Geschäftsverteilungsplan regelt die Besetzung und Zuständigkeit der Senate. Einem Senat gehören drei Berufsrichter (vorsitzender Richter, Berichterstatter und ein beisitzende Richter) an. Diese entscheiden in der mündlichen Verhandlung in der Besetzung von drei Berufsrichtern und zwei ehrenamtliche Richter. Die ehrenamtlichen Richter sollen sicherstellen, dass auch allgemeine nichtjuristische Überlegungen in ein Urteil einfließen. Sie haben volles Stimmrecht und werden auf Vorschlag von Berufsverbänden, Parteien und anderen Organisationen für vier Jahre gewählt. Außerhalb mündlicher Verhandlung, z. B. Bei Beschlüssen, wirken die ehrenamtlichen Richter nicht mit. In einfachen Fällen kann der Rechtsstreit einem Einzelrichter (Berufsrichter) zur Entscheidung übertragen (§ 6 FGO) werden. Die Klage kann vom zuständigen (Berufs-) Richter (Berichterstatter) entscheiden werden, wenn die Beteiligten dazu ihr Einverständnis erklären (§ 79a FGO).

Das Finanzgericht ist die erste und einzige Tatsachen-Instanz. Der Aufbau der Finanzgerichtsbarkeit ist - anders als die allgemeine Gerichtsbarkeit - nur zwei- und nicht dreistufig. Gegen die Urteile der Finanzgerichte gibt es nämlich nur das Rechtsmittel der Revision beim Bundesfinanzhof (BFH). Der BFH ist die zweite und Rechts-Instanz im Finanzgerichtswesen. Die Senate des BFH entscheiden ohne ehrenamtliche Richter und sind mit fünf Berufsrichtern und bei Entscheidungen ohne mündliche Verhandlung mit 3 Berufsrichter besetzt. Zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung bilden der Präsident und ein Richter der Senate den sogenannten Großen Senat. Dieser entscheidet abstrakt über die vorgelegte Rechtsfrage. Die Entscheidung im Einzelfall trifft der zuständige Senat unter Beachtung der Rechtsvorgaben des Großen Senats.

 

Finanzgerichte in Deutschland

In jedem Bundesland gibt es mindestens ein Finanzgericht. Berlin und Brandenburg haben ein gemeinsames Finanzgericht. Insgesamt gibt es mit dem Bundesfinanzhof (BFH) 19 Finanzgerichte.

 

 

Die Urteile der Finanzgerichte finden Sie hier ...

 

Das Finanzgericht: Aufgaben, Aufbau und Zusammensetzung

Das Finanzgericht ist ein besonderes Verwaltungsgericht für das Steuerrecht bzw. Zollrecht. Darüber hinaus entscheidet es auch über Kindergeld, Eigenheimzulage, Steuerberatungsangelegenheiten und Investitionszulage. Das Finanzgericht ist kein verlängerter Arm der Finanzbehörden. Das Gericht ist nach dem Deutschen Richtergesetz unabhängig von den Finanzbehörden (Finanzämter, Zollämtern und Familienkassen) von der Regierung und vom Gesetzgeber.

Beim Finanzgericht wird immer gegen den Fiskus und damit gegen den Staat Klage erhoben. Die Steuerbürger können vor dem Finanzgericht ihren Rechtsschutz vor den Verwaltungsakten der Finanzbehörden einklagen. Häufig wird dabei um Einkommensteuer (Lohnsteuer), Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer, Erbschaftsteuer, Schenkungsteuer, Grunderwerbsteuer und die Kraftfahrzeugsteuer gestritten. Die Richter entscheiden, ob die Finanzverwaltung den Steuerbürger zu Unrecht zur Kasse gebeten haben. Steuerstrafverfahren gehören nicht zu den Aufgaben des Finanzgerichts. Für Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten sind die Strafgerichte (z. B. Amtsgericht und Landgericht) zuständig.

Das Verfahren vor dem Finanzgericht ist in der Finanzgerichtsordnung (FGO) geregelt. Die Finanzgerichtsbarkeit wird in den Ländern durch die Finanzgerichte als obere Landesgerichte ausgeübt (§ 2 der FGO). Das Finanzgericht überprüft die Klage in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht. Es ermittelt  von Amts wegen bedeutsame Tatsachen, wie durch die Vernehmung von Zeugen, Einholung von Sachverständigengutachten usw. In Verfahren vor dem Finanzgericht besteht zwar kein Anwaltszwang, aber es ist dringend angeraten sich fachlich beraten und vertreten zu lassen. Sie können sich nicht nur von einem Anwalt, sondern auch von einem Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer vertreten lassen.

Das Finanzgericht besteht aus dem Präsidenten, den vorsitzenden Richtern sowie Richtern in erforderlicher Zahl. Die Urteile werden durch die Senate gefällt, die für bestimmte Klagen laut zuständig sind. Der Geschäftsverteilungsplan regelt die Besetzung und Zuständigkeit der Senate. Einem Senat gehören drei Berufsrichter (vorsitzender Richter, Berichterstatter und ein beisitzende Richter) an. Diese entscheiden in der mündlichen Verhandlung in der Besetzung von drei Berufsrichtern und zwei ehrenamtliche Richter. Die ehrenamtlichen Richter sollen sicherstellen, dass auch allgemeine nichtjuristische Überlegungen in ein Urteil einfließen. Sie haben volles Stimmrecht und werden auf Vorschlag von Berufsverbänden, Parteien und anderen Organisationen für vier Jahre gewählt. Außerhalb mündlicher Verhandlung, z. B. Bei Beschlüssen, wirken die ehrenamtlichen Richter nicht mit. In einfachen Fällen kann der Rechtsstreit einem Einzelrichter (Berufsrichter) zur Entscheidung übertragen (§ 6 FGO) werden. Die Klage kann vom zuständigen (Berufs-) Richter (Berichterstatter) entscheiden werden, wenn die Beteiligten dazu ihr Einverständnis erklären (§ 79a FGO).

Das Finanzgericht ist die erste und einzige Tatsachen-Instanz. Der Aufbau der Finanzgerichtsbarkeit ist - anders als die allgemeine Gerichtsbarkeit - nur zwei- und nicht dreistufig. Gegen die Urteile der Finanzgerichte gibt es nämlich nur das Rechtsmittel der Revision beim Bundesfinanzhof (BFH). Der BFH ist die zweite und Rechts-Instanz im Finanzgerichtswesen. Die Senate des BFH entscheiden ohne ehrenamtliche Richter und sind mit fünf Berufsrichtern und bei Entscheidungen ohne mündliche Verhandlung mit 3 Berufsrichter besetzt. Zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung bilden der Präsident und ein Richter der Senate den sogenannten Großen Senat. Dieser entscheidet abstrakt über die vorgelegte Rechtsfrage. Die Entscheidung im Einzelfall trifft der zuständige Senat unter Beachtung der Rechtsvorgaben des Großen Senats.

 

Fachliteratur

Links:

Grundsätze der Finanzgerichtsbarkeit Geschichte, Aufgaben, Aufbau und Zusammensetzung der Finanzgerichtsbarkeit

 

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