Das Verfahren vor dem Finanzgericht
Das Finanzgericht prüft die Klage, ob alle Formalitäten erfüllt sind und ob das Klagebegehren berechtigt ist. Das Finanzgericht wird Ihnen den Eingang der Klage bestätigen und das Aktenzeichen des Verfahrens mitteilen. Ferner soll das Finanzgericht gemäß § 76 Abs. 2 FGO darauf hinwirken, dass Formfehler beseitigt, sachdienliche Anträge und unklare Anträge erläutert werden. Es informiert das Finanzamt und fordert es auf, zu der Klage Stellung zu nehmen (Klageerwiderung) sowie die Steuerakten zu übersenden. Der gesamte Schriftverkehr läuft über das Finanzgericht und sollte in zweifacher Ausfertigung erfolgen.
Eine Klageänderung ist nur zulässig, wenn die Finanzbehörde zustimmt oder das Gericht es für sachdienlich hält. Eine gesetzliche Klageänderung tritt ein, wenn der angefochtene Verwaltungsakt geändert wird. Dadurch soll vermieden werden, dass erneut Einspruch und Klage erhoben werden muss. Eine Klageerweiterung ist nur innerhalb der Klagefrist möglich. Die Klagerücknahme ist grundsätzlich möglich (s. u. hinsichtlich der Auswirkung auf die Kosten). Die Klage kann auch nur teilweise zurück genommen werden. Die Klage kann auch in der Hauptsache für erledigt erklärt werden, d.h. es wird auf eine Entscheidung in der Hauptsache verzichtet und die Kostenfrage bleibt weiterhin streitig.
Obwohl das Finanzgericht grundsätzlich als Senat entscheidet, wird die Klage einem Richter, dem sog. Berichterstatter (= Berufsrichter) zugeteilt. Seine Aufgabe ist es, zu klären, um welche Punkte gestritten wird und alle entscheidungserheblichen Umstände zu ermitteln. Für die Vorbereitung der Verhandlung wird er die Beteiligten zur schriftlichen Erörterung Sachverhaltes und der dazugehörigen Rechtsauffassung auffordern. Er kann Fristen für die Vorlage von Unterlagen oder Beweismittel anordnen. Es gibt keine gesetzliche Verteilung der Beweislast. Das Finanzamt trägt aber nach der Rechtsprechung des BFH die Beweislast für das Bestehen des Steueranspruchs und der Steuerpflichtige für steuermindernde Tatsachen. Im Rahmen eines Erörterungstermins kann er die Rechtslage mit den Beteiligten besprechen und möglicherweise eine gütliche Einigung erreichen. Oftmals werden viele Sachen im Vorfeld erledigt, z. B. durch
- Abhilfe des beklagten Finanzamts,
- Rücknahme der Klage durch den Kläger,
- eine gütliche Einigung durch tatsächliche Verständigung über schwierig zu ermittelnde Sachverhalte,
so dass eine Entscheidung über die Klage nicht erforderlich ist.
Das Finanzgericht ist nicht an den Vortrag der Beteiligten gebunden. Es ermittelt von Amts wegen. Den Beteiligten ist dabei rechtliches Gehör zu gewähren, d.h. beide Seiten müssen die Gelegenheit erhalten, sich zu allen entscheidungsrelevanten Punkten zu äußern.
Das Finanzgericht lädt die Parteien zu einer mündlichen Verhandlung. Es wird vor dem Senat mit drei Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern verhandelt. Mit Zustimmung durch die Beteiligten kann die Klage auch von einem Einzelrichter entschieden werden. Der Vorsitzende eröffnet und leitet die Verhandlung. Nach der Eröffnung wird der Sachverhalt vom Vorsitzenden oder Berichterstatter vorgetragen. Dann erhält der Kläger und danach das beklagte Finanzamt die Möglichkeit ihre Anträge zu stellen und zu begründen. Sobald ausreichend rechtliches Gehör gewährt wurde und die Streitsache hinreichend erörtert wurde, schließt der Vorsitzende Richter die mündliche Verhandlung. Nach der mündlichen Verhandlung vorgelegte Schriftsätze können nicht mehr berücksichtigt werden. Siehe auch Das Klageverfahren
Fachliteratur
- Handbuch des finanzgerichtlichen Verfahrens: Vorläufiger Rechtsschutz - Klageerhebung - Prozess - Revision - Kosten
- Gebühren- und Kostenrecht im FG- und BFH-Verfahren: Ratgeber für Steuerberater und Rechtsanwälte