Das Finanzgerichtsurteil
Wenn der Sachverhalt aufgeklärt ist und alle Argumente vorgetragen wurden, dann ist die Klage entscheidungsreif (oder auch spruchreif). Das Finanzgericht wird dann seine Entscheidung treffen. Das Finanzgericht entscheidet über das Verfahren durch Urteil, Gerichtsbescheid oder Beschluss.
Das Finanzgericht entscheidet in der Regel nach einer mündlichen Verhandlung über die Klage durch ein Urteil. Das Urteil ergeht im Namen des Volkes und wird schriftlich abgefasst. Das Urteil enthält im Rubrum die Beteiligten. Die Entscheidung ist in der Urteilsformel, dem sogenannten Tenor enthalten, z.B. "Die Klage wird abgewiesen" oder "Der Steuerbescheid ist zu ändern". Danach folgt die Begründung. Das Urteil enthält am Ende eine Rechtsbehelfsbelehrung. Außerdem wird dem Urteil regelmäßig eine Kostenentscheidung beigefügt.
Das Urteil wird entweder am Ende der Verhandlung verkündet oder es wird beschlossen, eine Entscheidung schriftlich zuzustellen. Von der zweiten Möglichkeit wird häufig Gebrauch gemacht, da oft noch die Höhe der festzusetzenden Steuer berechnet werden muss. Mit dem Einverständnis der Verfahrensbeteiligten gemäß § 90 Abs. 2 FGO kann auch ohne mündliche Verhandlung durch den Senat oder den Einzelrichter entschieden werden. Das Urteil ergeht dann im schriftlichen Verfahren.
Das Finanzgericht hat zudem die Möglichkeit, den Rechtsstreit durch einen Gerichtsbescheid nach § 90a FGO zu beenden. Das dient der Vereinfachung des Verfahrens, wenn die Beteiligten ihr Einverständnis hierzu erklärt haben oder eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid für sinnvoll erachtet wird. Auch in diesem Fall muss das Gericht den Sachverhalt umfassend prüfen und den Beteiligten das rechtliche Gehör gewähren und ist verpflichtet, die erforderlichen Beweise zu erheben. Der Gerichtsbescheid wird durch den Senat (drei Berufsrichter) oder durch einen Einzelrichter erlassen. Wenn dann keiner der Parteien innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids die mündliche Verhandlung beantragt, gilt der Gerichtsbescheid als Urteil.
Das Finanzgericht entscheidet durch Beschluss, wenn die Klage zurückgenommen wird (Einstellungsbeschluss gemäß § 72 Abs. 2 Satz 2 FGO). Es entscheidet ebenfalls durch Beschluss, wenn die Parteien das Verfahren für erledigt erklären (Kostenbeschluss gemäß § 138 FGO). Über den einstweiligen Rechtsschutz (Aussetzung der Vollziehung oder einstweilige Anordnung) entscheidet der Senat durch drei Berufsrichter oder bei Einverständnis durch die Beteiligten durch einen Einzelrichter ausschließlich durch Beschluss.
Fachliteratur
- Handbuch des finanzgerichtlichen Verfahrens: Vorläufiger Rechtsschutz - Klageerhebung - Prozess - Revision - Kosten
- Gebühren- und Kostenrecht im FG- und BFH-Verfahren: Ratgeber für Steuerberater und Rechtsanwälte
Die Urteile der Finanzgerichte online im Internet
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