Die Revision beim BFH
Gegen die Entscheidung des Finanzgerichts kann Revision oder Beschwerde beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt werden. Der BFH wird dann die Entscheidung des Finanzgerichtes überprüfen. Die Revision gegen ein Finanzgerichtsurteil ist allerdings nur möglich,
- wenn sie vom Finanzgericht zugelassen wurde oder
- im Falle der Nichtzulassung eine Beschwerde hiergegen vom BFH stattgegeben wird.
Die Revision ist nur wegen
- grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache,
- zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder
- wegen eines entscheidungserheblichen Verfahrensmangels zuzulassen.
Gegen andere Entscheidungen als Urteile des Finanzgerichtes besteht die Möglichkeit der Beschwerde beim BFH. Gegen BFH-Urteile ist dann nur die Verfassungsbeschwerde möglich.
Fachliteratur
- Handbuch des finanzgerichtlichen Verfahrens: Vorläufiger Rechtsschutz - Klageerhebung - Prozess - Revision - Kosten
- Gebühren- und Kostenrecht im FG- und BFH-Verfahren: Ratgeber für Steuerberater und Rechtsanwälte