Die Kosten für das Finanzgericht richten
sich nach dem sogenannten Streitwert. Das ist grundsätzlich
das wirtschaftliche Interesse, also das worum gestritten wird und
das wiederum ist der Unterschiedsbetrag zwischen der vom Finanzamt
festgesetzten Steuer und der von Ihnen als Kläger beantragten
Steuer (§ 52 Abs. 1 Satz 1 GKG). Der Streitwert wird jedoch
gemäß § 52 Abs. 4 GKG mit mindestens 1.000 €
festgesetzt, auch wenn das tatsächliche wirtschaftliche
Interesse geringer ist.
Beispiele zur Streitwertfestsetzung:
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Wird der Erlass einer Steuer von 3.000 €
beantragt, dann beträgt der Streitwert 3.000 €.
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Werden mit der Klage Werbungskosten geltend
gemacht, dann ist der Streitwert die Minderung der Einkommensteuer
auf Grund dieser Werbungskosten.
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Geht es in der Klage um die Rückforderung
von Kindergeld, dann entspricht der Streitwert dem
Rückforderungsbetrag.
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Bei einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung
beträgt der Streitwert 10 % der auszusetzenden Steuer.
Streitwertkatalog
Der Streitwertkatalog ist eine Sammlung der
Streitwerte beim Finanzgericht. Er soll die Streitwertfestsetzung
vereinheitlichen und vorhersehbar machen. Der Streitwertkatalog ist
aber weder abschließende noch eine verbindliche
Zusammenstellung. Die angegebenen Streitwerte dienen nur der
Orientierung. Die Streitwerte setzt das Finanzgericht in jedem
Einzelfall fest.
Streitwertkatalog
Richtwerte zur Streitwertermittlung im
finanzgerichtlichen Verfahren