Finanzgericht

Kosten einer Klage beim Finanzgericht

Eine Klage vor dem Finanzgericht verursacht - im Gegensatz zum kostenfreien Vorverfahren - Kosten. Mit Einreichung der Klage ist eine vorläufige Verfahrensgebühr im voraus zu bezahlen. Für Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes sind keine Kosten vorauszuzahlen. Die Kosten sind im Gerichtskostengesetzes (GKG) geregelt. Der Gebührenansatz richtet sich bei allen Klageverfahren vorläufig nach dem Mindeststreitwert von 1.000 EUR (§ 63 Abs. 1 Satz 4 i. V. m. § 52 Abs. 4 Satz 1 GKG) und beträgt 220 € (§ 6 Abs. 1 Nr. 4, § 63 Abs. 1 S.4 GKG). Über den Betrag erhalten die Kläger nach Eingang der Klage eine Rechnung der Gerichtskasse. Der Vorschuss wird nach Abschluss des Verfahrens auf die endgültig zu zahlenden Gerichtskosten angerechnet.

Für die endgültige Höhe der Gerichtskosten ist maßgebend, auf welche Weise das Verfahren vor dem Finanzgericht abgeschlossen wird:

  • Entscheidet das Gericht durch Urteil oder Gerichtsbescheid, fallen 4,0 Gerichtsgebühren an.

  • Wird das Verfahren ohne Urteil oder Gerichtsbescheid, sondern durch einen Beschluss (§ 138 FGO) erledigt, ermäßigt sich die Verfahrensgebühr auf 2,0. Das ist der Fall, wenn vor Ergehen eines Urteils oder eines Gerichtsbescheids die Klage zurückgenommen wird oder sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt (z.B. wenn das Finanzamt den Bescheid geändert hat und der Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt wird).

  • In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes fallen 2,0 Gebühren an. Die Gebühr ermäßigt sich auf 0,75, wenn durch Beschluss (§ 138 FGO) entschieden wird. Das ist der Fall, wenn der Antrag rechtzeitig zurückgenommen wird oder die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt wird.

Die gebührenfreie Rücknahme gibt es nicht mehr.

Tipp: Wenn Sie der Meinung sind, dass Sie den Prozess verlieren werden, sollten Sie dennoch die Rücknahme prüfen, da sich die Kosten zumindest ermäßigen. Die Klage können Sie noch bis zum Ende der mündlichen Verhandlung zurück nehmen.

Neben der Verfahrensgebühr können noch eventuelle Auslagen des Gerichts anfallen, wie z.B. für Fotokopien, Entschädigungen für Zeugen oder Sachverständige.

Wenn Sie sich durch einen Steuerberater oder Rechtsanwalt vertreten lassen, dann fallen hier ebenfalls. Außerdem ist der Kostenfestsetzungsbeschluss des Finanzgerichts maßgebend, wer die Kosten in welcher Höhe zu tragen hat.

Die Kosten eines finanzgerichtlichen Verfahrens bestehen aus den Gerichtskosten und den zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten. Hierzu gehören auch die außergerichtlichen Kosten des Vorverfahrens. Die Aufwendungen der Finanzbehörden sind jedoch nicht erstattungsfähig (§ 139 Abs. 2 FGO).

Die Gerichtskosten richten sich nach dem sogenannten Streitwert und wird gemäß § 52 Abs. 4 GKG mit mindestens 1.000 € angesetzt. Hier erfahren Sie, wie sich der Streitwert bemisst.

Streitwert 1,0-fache Gebühr 0,75-fache Gebühr 2,0-fache Gebühr 4,0-fache Gebühr
   
1.200  55  41  110  220 
1.500  65  49  130  260 
2.000  73  55  146  292 
2.500  81  61  162  324 
3.000  89  67  178  356 
3.500  97  73  194  388 
4.000  105  79  210  420 
4.500  113  85  226  452 
5.000  121  91  242  484 
6.000  136  102  272  544 
7.000  151  113  302  604 
8.000  166  125  332  664 
9.000  181  136  362  724 
10.000  196  147  392  784 
13.000  219  164  438  876 
16.000  242  182  484  968 
19.000  265  199  530  1.060 
22.000  288  216  576  1.152 
25.000  311  233  622  1.244 
30.000  340  255  680  1.360 
35.000  369  277  738  1.476 
40.000  398  299  796  1.592 
45.000  427  320  854  1.708 
50.000  456  342  912  1.824 
65.000  556  417  1.112  2.224 
80.000  656  492  1.312  2.624 
95.000  756  567  1.512  3.024 
110.000  856  642  1.712  3.424 
125.000  956  717  1.912  3.824 
140.000  1.056  792  2.112  4.224 
155.000  1.156  867  2.312  4.624 
170.000  1.256  942  2.512  5.024 
185.000  1.356  1.017  2.712  5.424 
200.000  1.456  1.092  2.912  5.824 
230.000  1.606  1.205  3.212  6.424 
260.000  1.756  1.317  3.512  7.024 
290.000  1.906  1.430  3.812  7.624 
320.000  2.056  1.542  4.112  8.224 
350.000  2.206  1.655  4.412  8.824 
380.000  2.356  1.767  4.712  9.424 
410.000  2.506  1.880  5.012  10.024 
440.000  2.656  1.992  5.312  10.624 
470.000  2.806  2.105  5.612  11.224 
500.000  2.956  2.217  5.912  11.824 

Prozesskostenrechner

Prozesskostenhilfe

Wenn Sie die Kosten nicht tragen können, dann können Sie Prozesskostenhilfe beantragen. Das Finanzgericht wird Ihnen jedoch nur dann Prozesskostenhilfe gewähren, wenn Ihre Klage genügend Aussicht auf Erfolg hat. Sollten Sie den Prozess gewinnen, dann trägt das Finanzamt die Kosten. Verlieren Sie hingegen, dann müssen Sie die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die Kosten für einen Steuerberater oder Anwalt erstatten.

Vordrucke für die Prozesskostenhilfe:

 

 Fachliteratur

 

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