Das
Finanzgericht ist ein
besonderes Verwaltungsgericht für das
Steuerrecht bzw. Zollrecht. Darüber hinaus
entscheidet es auch über Kindergeld, Eigenheimzulage,
Steuerberatungsangelegenheiten und Investitionszulage. Das Finanzgericht ist kein verlängerter Arm der Finanzbehörden.
Das
Gericht
ist nach dem Deutschen Richtergesetz unabhängig
von den Finanzbehörden (Finanzämter,
Zollämtern und Familienkassen) von der Regierung und vom
Gesetzgeber.
Beim Finanzgericht wird immer gegen den
Fiskus und damit gegen den Staat Klage erhoben. Die Steuerbürger können vor dem Finanzgericht ihren
Rechtsschutz vor den Verwaltungsakten der
Finanzbehörden einklagen. Häufig wird dabei um
Einkommensteuer (Lohnsteuer), Körperschaftsteuer,
Gewerbesteuer, Umsatzsteuer, Erbschaftsteuer,
Schenkungsteuer, Grunderwerbsteuer und die
Kraftfahrzeugsteuer
gestritten. Die Richter entscheiden, ob die Finanzverwaltung
den Steuerbürger zu Unrecht zur Kasse gebeten haben.
Steuerstrafverfahren gehören nicht zu den Aufgaben des
Finanzgerichts. Für Steuerstraftaten und
Steuerordnungswidrigkeiten sind die Strafgerichte (z. B.
Amtsgericht und Landgericht) zuständig.
Das Verfahren vor dem
Finanzgericht ist in der
Finanzgerichtsordnung (FGO) geregelt. Die
Finanzgerichtsbarkeit wird in den Ländern durch die
Finanzgerichte als obere Landesgerichte ausgeübt (§
2 der FGO). Das Finanzgericht
überprüft die Klage in tatsächlicher und rechtlicher
Hinsicht. Es ermittelt von Amts wegen bedeutsame
Tatsachen, wie durch die Vernehmung von Zeugen, Einholung
von Sachverständigengutachten usw. In Verfahren vor
dem Finanzgericht besteht zwar kein Anwaltszwang, aber es
ist dringend angeraten sich fachlich beraten und vertreten
zu lassen. Sie können sich nicht nur von einem Anwalt,
sondern auch von einem
Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer vertreten lassen.
Das Finanzgericht besteht aus dem
Präsidenten, den vorsitzenden Richtern sowie Richtern in
erforderlicher Zahl. Die Urteile werden durch die
Senate gefällt, die für bestimmte
Klagen laut zuständig sind. Der Geschäftsverteilungsplan
regelt die Besetzung und Zuständigkeit der Senate. Einem
Senat gehören
drei
Berufsrichter (vorsitzender Richter,
Berichterstatter und ein beisitzende Richter) an. Diese
entscheiden in der mündlichen Verhandlung in der Besetzung
von drei Berufsrichtern und zwei
ehrenamtliche Richter. Die
ehrenamtlichen Richter sollen sicherstellen, dass auch
allgemeine nichtjuristische Überlegungen in ein Urteil
einfließen. Sie haben volles Stimmrecht und werden auf
Vorschlag von Berufsverbänden, Parteien und anderen
Organisationen für vier Jahre gewählt. Außerhalb mündlicher
Verhandlung, z. B. Bei Beschlüssen, wirken die
ehrenamtlichen Richter nicht mit. In einfachen Fällen kann
der Rechtsstreit einem
Einzelrichter (Berufsrichter) zur Entscheidung übertragen (§ 6
FGO) werden. Die Klage kann vom zuständigen (Berufs-)
Richter (Berichterstatter) entscheiden werden, wenn die
Beteiligten dazu ihr Einverständnis erklären (§ 79a FGO).
Das Finanzgericht ist die erste und
einzige Tatsachen-Instanz. Der Aufbau der
Finanzgerichtsbarkeit ist - anders als die allgemeine
Gerichtsbarkeit - nur zwei- und nicht dreistufig. Gegen die
Urteile der Finanzgerichte gibt es
nämlich nur das
Rechtsmittel der
Revision beim
Bundesfinanzhof (BFH). Der BFH ist
die zweite und Rechts-Instanz im Finanzgerichtswesen. Die
Senate des BFH entscheiden ohne ehrenamtliche Richter und
sind mit fünf Berufsrichtern und bei Entscheidungen ohne
mündliche Verhandlung mit 3 Berufsrichter besetzt. Zur
Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung bilden der
Präsident und ein Richter der Senate den sogenannten Großen
Senat. Dieser entscheidet abstrakt über die vorgelegte
Rechtsfrage. Die Entscheidung im Einzelfall trifft der
zuständige Senat unter Beachtung der Rechtsvorgaben des
Großen Senats.