Das Finanzgericht prüft die Klage, ob alle
Formalitäten erfüllt sind und ob das Klagebegehren
berechtigt ist. Das Finanzgericht wird Ihnen den Eingang der Klage
bestätigen und das Aktenzeichen des
Verfahrens mitteilen. Ferner soll das Finanzgericht
gemäß § 76 Abs. 2 FGO darauf hinwirken, dass
Formfehler beseitigt, sachdienliche Anträge und unklare
Anträge erläutert werden. Es informiert das Finanzamt und
fordert es auf, zu der Klage Stellung zu nehmen
(Klageerwiderung) sowie die Steuerakten zu
übersenden. Der gesamte Schriftverkehr läuft über
das Finanzgericht und sollte in zweifacher Ausfertigung
erfolgen.
Eine Klageänderung ist nur
zulässig, wenn die Finanzbehörde zustimmt oder das
Gericht es für sachdienlich hält. Eine gesetzliche
Klageänderung tritt ein, wenn der angefochtene Verwaltungsakt
geändert wird. Dadurch soll vermieden werden, dass erneut
Einspruch und Klage erhoben werden muss. Eine
Klageerweiterung ist nur innerhalb der Klagefrist
möglich. Die Klagerücknahme ist grundsätzlich
möglich (s. u. hinsichtlich der Auswirkung auf die Kosten).
Die Klage kann auch nur teilweise zurück genommen werden. Die
Klage kann auch in der Hauptsache für erledigt
erklärt werden, d.h. es wird auf eine Entscheidung in
der Hauptsache verzichtet und die Kostenfrage bleibt weiterhin
streitig.
Obwohl das Finanzgericht grundsätzlich
als Senat
entscheidet, wird die Klage einem Richter, dem sog.
Berichterstatter (= Berufsrichter) zugeteilt.
Seine Aufgabe ist es, zu klären, um welche Punkte gestritten
wird und alle entscheidungserheblichen Umstände zu ermitteln.
Für die Vorbereitung der Verhandlung wird er die Beteiligten
zur schriftlichen Erörterung Sachverhaltes
und der dazugehörigen Rechtsauffassung auffordern. Er kann
Fristen für die Vorlage von Unterlagen oder
Beweismittel anordnen. Es gibt keine gesetzliche
Verteilung der Beweislast. Das Finanzamt
trägt aber nach der Rechtsprechung des BFH die Beweislast
für das Bestehen des Steueranspruchs und der Steuerpflichtige
für steuermindernde Tatsachen. Im Rahmen eines
Erörterungstermins kann er die Rechtslage mit den
Beteiligten besprechen und möglicherweise eine gütliche
Einigung erreichen. Oftmals werden viele Sachen im Vorfeld
erledigt, z. B. durch
-
Abhilfe des beklagten Finanzamts,
-
Rücknahme der Klage durch den
Kläger,
-
eine gütliche Einigung durch
tatsächliche Verständigung über schwierig zu
ermittelnde Sachverhalte,
so dass eine Entscheidung über die
Klage nicht erforderlich ist.
Das Finanzgericht ist nicht an den Vortrag der
Beteiligten gebunden. Es ermittelt von Amts wegen.
Den Beteiligten ist dabei rechtliches Gehör
zu gewähren, d.h. beide Seiten müssen die Gelegenheit
erhalten, sich zu allen entscheidungsrelevanten Punkten zu
äußern.
Das Finanzgericht lädt die Parteien zu
einer mündlichen Verhandlung. Es wird
vor dem Senat mit drei Berufsrichtern und zwei
ehrenamtlichen Richtern verhandelt. Mit Zustimmung durch die
Beteiligten kann die Klage auch von einem Einzelrichter
entschieden werden. Der Vorsitzende eröffnet und leitet die
Verhandlung. Nach der Eröffnung wird der Sachverhalt vom
Vorsitzenden oder Berichterstatter vorgetragen. Dann erhält
der Kläger und danach das beklagte Finanzamt die
Möglichkeit ihre Anträge zu stellen und zu
begründen. Sobald ausreichend rechtliches Gehör
gewährt wurde und die Streitsache hinreichend erörtert
wurde, schließt der Vorsitzende Richter die mündliche
Verhandlung. Nach der mündlichen Verhandlung vorgelegte
Schriftsätze können nicht mehr berücksichtigt
werden.
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