Wenn der Sachverhalt aufgeklärt ist und
alle Argumente vorgetragen wurden, dann ist die Klage
entscheidungsreif (oder auch spruchreif). Das Finanzgericht wird
dann seine Entscheidung treffen. Das
Finanzgericht entscheidet über das Verfahren durch
Urteil, Gerichtsbescheid oder
Beschluss.
Das Finanzgericht entscheidet in der Regel
nach einer mündlichen Verhandlung über die Klage
durch ein Urteil. Das Urteil ergeht im Namen des
Volkes und wird schriftlich abgefasst. Das Urteil enthält im
Rubrum die Beteiligten. Die Entscheidung ist in der Urteilsformel,
dem sogenannten Tenor enthalten, z.B. "Die Klage wird abgewiesen"
oder "Der Steuerbescheid ist zu ändern". Danach folgt die
Begründung. Das Urteil enthält am Ende eine
Rechtsbehelfsbelehrung. Außerdem wird dem Urteil
regelmäßig eine Kostenentscheidung beigefügt.
Das Urteil wird entweder am
Ende der Verhandlung verkündet oder es wird beschlossen, eine
Entscheidung schriftlich zuzustellen. Von der zweiten
Möglichkeit wird häufig Gebrauch gemacht, da oft noch die
Höhe der festzusetzenden Steuer berechnet werden muss. Mit dem
Einverständnis der Verfahrensbeteiligten gemäß
§ 90 Abs. 2 FGO kann auch ohne
mündliche Verhandlung durch den Senat oder den
Einzelrichter entschieden werden. Das Urteil ergeht dann im
schriftlichen Verfahren.
Das Finanzgericht hat zudem die
Möglichkeit, den Rechtsstreit durch einen
Gerichtsbescheid nach § 90a FGO zu
beenden. Das dient der Vereinfachung des Verfahrens, wenn
die Beteiligten ihr Einverständnis hierzu
erklärt haben oder eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid
für sinnvoll erachtet wird. Auch in diesem Fall muss
das Gericht den Sachverhalt umfassend prüfen und den
Beteiligten das rechtliche Gehör gewähren und ist
verpflichtet, die erforderlichen Beweise zu erheben. Der
Gerichtsbescheid wird durch den Senat (drei Berufsrichter) oder
durch einen Einzelrichter erlassen. Wenn dann keiner der Parteien
innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids die
mündliche Verhandlung beantragt, gilt der Gerichtsbescheid
als Urteil.
Das Finanzgericht entscheidet durch
Beschluss, wenn die Klage
zurückgenommen wird (Einstellungsbeschluss
gemäß
§ 72 Abs. 2 Satz 2 FGO). Es
entscheidet ebenfalls durch Beschluss, wenn die Parteien das
Verfahren für erledigt erklären (Kostenbeschluss
gemäß § 138 FGO). Über den
einstweiligen Rechtsschutz (Aussetzung der Vollziehung
oder einstweilige Anordnung) entscheidet der Senat durch drei
Berufsrichter oder bei Einverständnis durch die Beteiligten
durch einen Einzelrichter ausschließlich durch Beschluss.
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