Das Finanzgericht kann nicht sofort nach Erhalt
eines Steuerbescheids angerufen werden
(§ 44 Finanzgerichtsordnung (FGO)).
Ausnahme hiervon stellt eine sogenannte
Sprungklage (Klage ohne außergerichtliches
Rechtsbehelfsverfahren) dar. Diese ist nur mit der Zustimmung des
Finanzamtes zulässig (§ 45 FGO) oder bei Untätigkeit
des Finanzamtes. Zunächst muss also in der Regel
ein außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren
gemäß § 347 ff.
Abgabenordnung (Einspruchsverfahren)
durchgeführt werden.
Quelle: FG Düsseldorf
Der Steuerbescheid des Finanzamtes enthält
eine Rechtsbehelfsbelehrung. Darin steht, dass Sie nur innerhalb
einer Frist von einem Monat Einspruch
einlegen können. Den Einspruch sollten Sie begründen,
damit das Finanzamt den Steuerbescheid überprüfen kann.
Der Einspruch ist kostenfrei. Es kann nach
einem entsprechendem Hinweis auch zu Ihrem Nachteil entscheiden
(Verböserung). Sie haben aber dann die Möglichkeit den
Einspruch zurück zu nehmen. Alternativ zum Einspruch kann auch
ein Antrag auf Änderung gestellt werden, mit dem nur partiell
eine Änderung beantragt wird, so dass keine Verböserung
möglich ist. Nachteil ist, dass Sie keine Aussetzung der
Vollziehung beantragen können.
Die Rechtsbehelfsstelle des Finanzamts gibt
Ihrem Einspruch statt oder es entscheidet über den Einspruch
durch Einspruchsentscheidung. Die Dauer der
Einspruchsentscheidung hängt vom Finanzamt ab und beträgt
in der Regel 3 bis 12 Monate. Nur wenn Ihrem Einspruch nicht in
vollem Umfang stattgegeben wird, kann Klage vor
dem Finanzgericht erhoben werden. Auch die Einspruchsentscheidung
enthält eine Rechtsbehelfsbelehrung. Darin
wird auf die Frist zur Erhebung einer Klage von einem
Monat hingewiesen. In der Rechtsbehelfsbelehrung steht
auch, welches Finanzgericht für die Angelegenheit
zuständig ist.