Finanzgericht

Steuerbescheid - Einspruchsverfahren - Finanzgericht

Das Finanzgericht kann nicht sofort nach Erhalt eines Steuerbescheids angerufen werden (§ 44 Finanzgerichtsordnung (FGO)). Ausnahme hiervon stellt eine sogenannte Sprungklage (Klage ohne außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren) dar. Diese ist nur mit der Zustimmung des Finanzamtes zulässig (§ 45 FGO) oder bei Untätigkeit des Finanzamtes. Zunächst  muss also in der Regel ein außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren gemäß § 347 ff. Abgabenordnung (Einspruchsverfahren) durchgeführt werden.

Steuerbescheid- Einspruch-Finanzgericht 

Quelle: FG Düsseldorf

Der Steuerbescheid des Finanzamtes enthält eine Rechtsbehelfsbelehrung. Darin steht, dass Sie nur innerhalb einer Frist von einem Monat Einspruch einlegen können. Den Einspruch sollten Sie begründen, damit das Finanzamt den Steuerbescheid überprüfen kann. Der Einspruch ist kostenfrei. Es kann nach einem entsprechendem Hinweis auch zu Ihrem Nachteil entscheiden (Verböserung). Sie haben aber dann die Möglichkeit den Einspruch zurück zu nehmen. Alternativ zum Einspruch kann auch ein Antrag auf Änderung gestellt werden, mit dem nur partiell eine Änderung beantragt wird, so dass keine Verböserung möglich ist. Nachteil ist, dass Sie keine Aussetzung der Vollziehung beantragen können.

Die Rechtsbehelfsstelle des Finanzamts gibt Ihrem Einspruch statt oder es entscheidet über den Einspruch durch Einspruchsentscheidung. Die Dauer der Einspruchsentscheidung hängt vom Finanzamt ab und beträgt in der Regel 3 bis 12 Monate. Nur wenn Ihrem Einspruch nicht in vollem Umfang stattgegeben wird, kann Klage vor dem Finanzgericht erhoben werden. Auch die Einspruchsentscheidung enthält eine Rechtsbehelfsbelehrung. Darin wird auf die Frist zur Erhebung einer Klage von einem Monat hingewiesen. In der Rechtsbehelfsbelehrung steht auch, welches Finanzgericht für die Angelegenheit zuständig ist.

 

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